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Die organisatorische Durchführung der Steuerberaterprüfung, die Zulassung zur Prüfung sowie die Befreiung von der Prüfung wurden durch das Achte Steuerberatungsänderungsgesetz ab der Steuerberaterprüfung 2009 auf die Steuerberaterkammern übertragen.

Die rechtliche Abnahme der Steuerberaterprüfung erfolgt aber weiterhin durch die Finanzverwaltung, d.h. insbesondere, dass der Prüfungsausschuss bei der Finanzverwaltung angesiedelt bleibt und die Berufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Bestimmung des Prüfungstermins für die schriftliche Prüfung sowie die Erstellung der schriftlichen Klausuren auch künftig durch die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden erfolgen.

Die Steuerberaterkammern Nordbaden, Stuttgart und Südbaden haben zur Erfüllung der ihnen nach dem Achten Steuerberatungsänderungsgesetz übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Steuerberaterprüfung eine Gemeinsame Stelle der Steuerberaterkammern in Baden-Württemberg gem. § 37b StBerG (Steuerberaterprüfungsstelle Baden-Württemberg) errichtet.

Anträge auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung sind ausschließlich an die Steuerberaterprüfungsstelle Baden-Württemberg zu richten. Die Steuerberaterprüfungsstelle Baden-Württemberg ist für Bewerberinnen und Bewerber, die bei der Antragstellung in Baden-Württemberg vorwiegend beruflich tätig sind oder - wenn sie keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen - dort wohnen bzw. bei mehrfachem Wohnsitz sich dort vorwiegend aufhalten, zuständig.

Für die Bearbeitung von Anträgen auf Befreiung von der Prüfung oder auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Zulassung zur Steuerberaterprüfung oder für die Befreiung von der Prüfung ist die Steuerberaterprüfungsstelle ebenfalls zuständig.